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Mehr als nur ein Massstab der Kreditwürdigkeit

Gesetzliche Auflagen in der Schweiz

Massgebend in der Schweiz ist das Obligationenrecht (OR),

Art. 663b, Abs. 12: «Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung.»

Das Gesetz gilt für alle juristischen Personen, unabhängig von

ihrer Grösse.

Für Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterliegen,

gilt zusätzlich OR, Art. 728a, Ziff. 3: «Die Revisionsstelle prüft,

ob ein Internes Kontrollsystem (IKS) existiert.»

Das Interne Kontrollsystem enthält ein Verfahren zur Beurteilung
von Risiken.