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Mehr als nur ein Massstab der Kreditwürdigkeit
Gesetzliche Auflagen in der Schweiz
Massgebend in der Schweiz ist das Obligationenrecht (OR),
Art. 663b, Abs. 12: «Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung.»
Das Gesetz gilt für alle juristischen Personen, unabhängig von
ihrer Grösse.
Für Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterliegen,
gilt zusätzlich OR, Art. 728a, Ziff. 3: «Die Revisionsstelle prüft,
ob ein Internes Kontrollsystem (IKS) existiert.»
Das Interne Kontrollsystem enthält ein Verfahren zur Beurteilung
von Risiken.
